Voraussetzungen für eine Befreiung von der Kulturförderabgabe [neu 10/19]

Bettensteuer, Grafik: DEHOGA

Seit dem 01.12.2014 erhebt die Stadt Köln zu neuen Bedienungen die sogenannte Kulturförderabgabe. Diese müssen wir in Höhe von 5 % zusätzlich auf den Übernachtungspreises aufschlagen. Auf dienstlich veranlasste Reisen wird die Kulturförderabgabe nicht erhoben, wenn die nachfolgenden Punkte erfüllt werden. Alle Formulare bitten wir spätestens beim Check-in an der Rezeption abzugeben, da wir nur dann von der Erhebung der Kulturförderabgabe absehen können:

Bei Arbeitnehmern:

  1. Das Formular „Erklärung zur Kulturförderabgabe“ (natürlich vollständig ausgefüllt und unterschrieben).
  2. Arbeitgeberbescheinigung:
    1. Ein Formular für die Arbeitgebergescheinigung kann bei der Stadt-Köln heruntergeladen werden. (Einen Link finden Sie am Ende dieses Textes.) Der Arbeitgeber muss das ausgefüllte Formular unterschrieben haben.
    2. Anerkannt wird auch eine schriftliche Erklärung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, aus der sich der Name des Beherbergungsgastes, der Beherbergungszeitraum sowie Name, Anschrift und Unterschrift der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers ergeben. Anerkannt wird auch ein von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber genehmigter Dienstreiseantrag.
    3. Hat der Arbeitgeber (und nicht der Gast) das Zimmer gebucht und auch bereits bezahlt (!) ist eine zusätzliche Bescheinigung nicht mehr unbedingt notwendig.

Bei Selbständigen:

  1. Das Formular „Erklärung des Beherbergungsgastes zur Kulturförderabgabe“ (natürlich vollständig ausgefüllt und unterschrieben). Auf dem neuen Formular ist nun das für die Einkommenssteuer zuständige Finanzamt anzugeben oder alternativ „beigefügte Unterlagen“, die die beruflich zwingende Beherbergung belegen

Download der Formulare und Informationen der Stadt Köln zur Kulturförderabgabe:

www.stadt-koeln.de/politik-und-verwaltung/finanzen/kulturfoerderabgabe

Die Stadt Köln nimmt Ihre Beschwerden über die Vorgehensweise in Bezug auf die Stadt Köln sicher gerne entgegen:

Amt für Anregungen und Beschwerden
Ludwigstr. 8
50667 Köln
Telefaxnummer: 0221-22126065
Email: geschaeftsstelle-anregungen-beschwerden@stadt-koeln.de

Erleichterungen bei der Bürokratie zur Kulturförderabgabe

Seit Anfang des Jahres hat es bei der Bettensteuer (Kulturförderabgabe) Vereinfachungen gegeben:

Um sich von der Abgabe befreien zu lassen, gibt es nur noch ein Formular, das sowohl von abhängig Beschäftigten als auch von Selbständigen genutzt werden kann: „Amtlicher Vordruck zu § 7 Absatz 2 der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fassung“

Selbständige müssen nun nicht mehr Ihre Steueridentifikationsnummer, sondern statt dessen das zuständige Finanzamt (Diese Angebe können die meisten sicherlich aus dem Kopf machen.) oder aber die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer angeben.

Abhängig Beschäftigte finden nun auf diesem Formular ein Feld für die erforderliche Arbeitgeberbescheinigung, so dass Probleme bei deren Formulierung in Zukunft wegfallen dürften.

Das neue Formular kann hier heruntergeladen werden:
www.stadt-koeln.de/politik-und-verwaltung/finanzen/kulturfoerderabgabe

Kulturförderabgabe: Formulierung der Arbeitgeberbescheinigung ist wichtig!

Bettensteuer, Grafik: DEHOGA

Bettensteuer, Grafik: DEHOGA

Laut DEHOGA wurden bei Außenprüfungen in Hotels durch das Kölner Kassen und Steueramt fast alle Arbeitgeberbescheinigungen als ungültig bewertet. Nicht nur weil diese zum Teil nicht im Original oder ohne Stempel des Arbeitgebers vorgelegen haben, vielmehr deswegen, weil in der Arbeitgeberbescheinigung der Zusatz „zwingend“ fehlte.

Daher können wir nur noch Arbeitgeberbescheinigungen anerkennen aus denen eindeutig hervorgeht, dass die Beherbergung ZWINGEND beruflich erforderlich ist.

Außerdem muss immer der genaue Zeitraum mit An- und Abreisedatum angegeben werden. Das wird leider ebenfalls häufig versäumt. Bescheinigungen aus denen der Zeitraum nicht eindeutig hervorgeht können wir leider auch nicht anerkennen.

Hier eine Formulierungshilfe:

„Ich bescheinige, dass die Übernachtungen unseres Mitarbeiters/Mitarbeiterin [Name] in der Pension am Helenenwall vom [Datum] bis [Datum] aus beruflichen Gründen zwingend erforderlich sind.
[Unterschrift] [Firmenstempel]“

Siehe auch: Voraussetzungen für eine Befreiung von der Kulturförderabgabe

Kulturförderabgabe? Was Sie als unser Gast beachten sollten!

Ab dem 1. Dezember 2014 müssen wir, wie alle anderen Kölner Hotels und Pensionen auch, zusätzlich zum Zimmerpreis die sogenannte „Kulturförderabgabe“ von unseren Übernachtungsgästen kassieren. Für Gäste, die „zwingend“ beruflich oder geschäftlich in Köln übernachten, gibt es jedoch eine Ausnahme.

Die Höhe der Kulturförderabgabe beträgt 5 Prozent auf den Bruttologisumsatz. Der Hotelier hat den Betrag beim Gast einzuziehen. Sollte dieser erklären, zwingend geschäftlich zu übernachten, so hat der Gast einen entsprechenden Vordruck für „abhängig Beschäftigte“ oder für „Gewerbetreibende und Freiberufler“ auszufüllen. Dabei hat er neben seinen persönlichen Daten auch seine Ausweis- oder Passnummer sowie als Selbständiger seine Steueridentifikationsnummer anzugeben. Angestellte müssen dem Formular eine unterschriebene Bescheinigung Ihres Arbeitgebers beifügen. Sollten uns die erforderlichen Dokumente nicht in vollem Umfang vorliegen so müssen wir die Kulturförderabgabe auf jeden Fall beim Gast zu erheben!

Gäste, die beruflich oder geschäftlich in Köln übernachten, sollten daher vorbereitet bei uns ankommen:

  • Als abhängig Beschäftigter sollten Sie eine unterschriebene Bescheinigung Ihres Arbeitgebers, sowie Ihren Pass oder Personalausweis dabei haben.
  • Als Gewerbetreibender oder Freiberufler benötigen Sie Ihre Steueridentifikationsnummer sowie Ihren Pass oder Personalausweis.

Das entsprechende Formular halten wir dann für Sie bereit. Es empfiehlt sich aber das Formular schon vor Ihrer Anreise herunterladen und ausgefüllt mitzubringen. Eine Möglichkeit zum Download finden Sie auf folgender Seite der Stadt Köln:

www.stadt-koeln.de/politik-und-verwaltung/finanzen/kulturfoerderabgabe

Bitte beachten Sie bei Doppel- oder Mehrbettzimmern, dass dieses Verfahren für alle Gäste gilt. Sollte zum Beispiel die Arbeitgeberbescheinigung die mitreisende Ehefrau des Gastes nicht mit einschließen, so ist die Abgabe anteilig zu erhaben!

neue Bettensteuer: Formulare für beruflich Reisende

Die Stadt Köln hat nun die Formulare veröffentlicht, die Gäste ausfüllen müssen, die beruflich unterwegs sind. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir die sogenannte Kulturförderabgabe immer dann zusätzlich zum Zimmerpreis kassieren müssen. wenn uns der Gast kein vollständig ausgefülltes Formular und gegebenenfalls die Arbeitgeberbescheinigung vorlegen kann!

Informationen zur neuen Abgabe und die Formulare zum Download finden Sie auf dieser Seite der Stadt Köln:

www.stadt-koeln.de/politik-und-verwaltung/finanzen/kulturfoerderabgabe

Neue Bettensteuer ab 1. Dezember 2014

Der Rat der Stadt Köln hat am 13. November eine neue Satzung zur sogenannten „Kulturförderabgabe“ beschlossen. Diese soll schon am 1. Dezember in Kraft treten.

In der neuen Satzung ist nunmehr der Gast zum Steuerschuldner und der Hotelier zum Steuerentrichtungspflichtigen ernannt worden. Das bedeutet, dass die Abgabe von uns neben dem Übernachtungspreis von dem Gast einzuziehen ist, der nicht zwingend geschäftlich übernachtet.

Die Höhe der Kulturförderabgabe beträgt 5 Prozent auf den Bruttologisumsatz. Der Hotelier hat den Betrag beim Gast einzuziehen. Sollte dieser erklären, zwingend geschäftlich zu übernachten, so hat er einen entsprechenden Vordruck, sei es als Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Freiberufler und sonstiger Gewerbetreibender auszufüllen. Dabei hat er vor allen Dingen neben seinen persönlichen Daten auch seine Ausweis-/Passnummer sowie seine Steueridentifikationsnummer anzugeben. Sollte der Gast sich weigern, das entsprechende Formular auszufüllen, so ist die Kulturförderabgabe auf jeden Fall beim Gast zu erheben.

Obwohl das beschriebene Verfahren schon in einigen Tagen, am 1. Dezember, gültig sein soll, gibt es immer noch keine offizielle Mitteilung der Stadt und auch die erforderlichen Formulare sind noch nicht veröffentlicht.

Sobald die Formulare veröffentlicht sind, werden wir Sie hier informieren. Damit Sie gegebenenfalls rechtzeitig Ihren Arbeitgeber bitten können das Formular auszufüllen.

Die Stadt Köln hat eine Hotline zur Kulturförderabgabe eingerichtet. Montags, dienstags und donnerstags von 8 bis 16 Uhr und mittwochs und freitags von 8 bis 12 Uhr unter der Rufnummer 0221 / 221-96913.

Bettensteuer: Gericht erklärt Kölner Satzung von 2010 für nichtig

Das  Oberverwaltungsgericht hat am 23.01.2013 die Kölner Satzung zur sogenannten „Kulturförderabgabe“ aus dem Jahr 2010, die bis Ende 2012 gegolten hat, für nichtig erklärt. Wir haben diese Bettensteuer bereits seit Juli 2012 nicht mehr an die Gäste abgewälzt.

Leider gilt seit Jahresanfang eine Neue Satzung, die beruflich bedingte Übernachtungen nicht mehr besteuert. Eine ganz ähnliche Satzung der Stadt Dortmund ist aber bereits ebenfalls vor Gericht gescheitert.  Dennoch hält die Stadt Köln bislang an dieser neuen Satzung fest. Daher müssen wir weiterhin den damit verbundenen bürokratischen Aufwand betreiben und uns die „zwingenden beruflichen Gründe“ bescheinigen lassen bzw. dokumentieren. Ich bitte unsere Gäste uns dabei zu unterstützen. Hoffen wir, dass Die Stadt vielleicht doch noch zur Vernunft kommen wird.

Lesenswert: Bericht des WDR zum Urteil und den Hintergründen

Bettensteuer: neue Formulare und Erleichterungen für Geschäftsreisende aus dem Ausland

Wie berichtet gilt seit 1. Januar eine neue Satzung zur sogenannten „Kulturförderabgabe“. Demnach müssen wir jeden Geschäftsreisenden bitten bestimmte Formulare auszufüllen oder auszufüllen zu lassen, die den “zwingenden beruflichen Grund” seiner Übernachtung belegt. Der Hotel- und Gaststättenverband konnte nun bei der Stadt erreichen, dass für Geschäftsreisende aus dem Ausland, deren Zimmerrechnung auf eine Unternehmen lautet, dies nicht mehr erforderlich ist.

Alle inländischen beruflich reisenden, deren Zimmer nicht von Ihrem Arbeitgeber oder Dienstherren direkt gebucht wurde, müssen wir nach wie vor bitten die entsprechenden Formulare auszufüllen. Auch diese sind inzwischen aktualisiert worden:

Bettensteuer: Stadt verschlimmbessert die „Kulturförderabgabe“

Ab 1. Januar 2013 gilt in Köln eine geänderte Satzung über die Erhebung einer „Kulturförderabgabe“. Wie schon bei Ihrer Einführung wurde auch diese Satzung übers Knie gebrochen und wird ohne Vorbereitungszeit in Kraft Gesetz. Damals wurde die Satzung mit einem Vorlauf von nur wenigen Tagen in Kraft gesetzt, ohne dass am Tage der Einführung geklärt war, ob auf die neue Abgabe Mehrwertsteuer anfällt oder nicht. Die Stadt hat hier sogar falsche Informationen verbreitet, so dass wohl die meisten Hotels anfangs falsche Rechnungen ausgestellt haben. Auch dieses mal haben die Hotels keinerlei Vorbereitungszeit.

Wie berichtet ist die alte Satzung rechtlich nicht haltbar. Ein Urteil, das die Kölner Satzung direkt betrifft wird für den Januar 2013 erwartet. Auch die neue Satzung ist, wie die Stadt sehr wohl weiß, rechtlich höchst fragwürdig, und wird einer gerichtlichen Überprüfung voraussichtlich nicht Stand halten. Warum hat die Ratsmehrheit sie trotzdem beschlossen? – Man muss wissen, dass Erstattungsansprüche gegen die Stadt recht schnell verjähren. JEDER Hotelier muss gegen JEDEN normalerweise quartalsweise ergehenden Steuerbescheid Klagen, sonst verjähren seine Ansprüche binnen Monaten. Und der Oberbürgermeister hat bereits verlauten lassen, dass er nicht beabsichtigt verjährte Ansprüche zu befriedigen. Mit der neuen Satzung werden nun neue Erstattungsansprüche entstehen, die zum großen Teil verjähren werden. So könnte sich die Stadt ganz legal mit einer rechtswidrigen Abgabesatzung bereichern.

Die neue Satzung ist ein Bürokratisches Monstrum.

Es wird alles noch komplizierter. Nach der neuen Satzung sind zukünftig Übernachtungen von der Besteuerung ausgenommen, wenn diese zwingend beruflich erforderlich sind. „Das heißt, dass steuerpflichtig nur noch die Übernachtung eines Privattouristen ist. Übernachtungen von Firmenmitarbeitern oder Selbständigen, die aus beruflichen Veranlassung übernachten, sind zukünftig steuerfrei. “

„Die zwingende berufliche Veranlassung ist für jeden Beherbergungsgast gesondert zu belegen. Nach dieser Satzung trifft den Geschäftsreisenden eine sogenannte Mitwirkungspflicht. Falsche Angaben sind als Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu verfolgen.“

Wir werden daher jeden Geschäftsreisenden bitten müssen die entsprechenden Formulare auszufüllen, denn wir müssen für jeden Gast den „zwingenden beruflichen Grund“ belegen, da wir sonst trotzdem Bettensteuer abführen müssen:

Bei uns vorerst keine unterschiedlichen Preise für Privat- und Geschäftsreisende

Davon ausgehend, dass diese Regelung wohl keinen dauerhaften Bestand haben wird, bleibt unsere Preiskalkulation nach wie vor ohne die Abgabe. Denn die meisten Übernachtungen in Köln haben berufliche Gründe. Die Zimmerpreise verstehen sich inklusive aller anfallenden Steuern und Abgaben. Das heißt wir verzichten bis auf weiteres darauf die Abgabe auf Privatreisende abzuwälzen.

Quelle der Formulare: Stadt Köln
Quelle vieler gekennzeichneten Zitate: DEHOGA

Bettensteuer: ab sofort keine Kulturförderabgabe mehr auf unseren Rechnungen

Ab sofort sind unsere Preise ohne Kulurförderabgabe kalkuliert und diese Bettensteuer wird nicht mehr auf unseren Rechnungen ausgewiesen. Das nach den jüngsten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts relativ geringe Risiko, dennoch besteuert zu werden tragen wir. Unsere Preise sind nach wie vor ausdrücklich inklusive aller Steuern und Abgaben.

Informationen des DEHOGA zur Kurlturförerabgabe in Köln:

Mit großer Genugtuung und Erleichterung hat die Kölner Hotellerie die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes zur Kulturförderabgabe zur Kenntnis genommen. „Wir sind sehr glücklich, dass unser Vertrauen in den Rechtsstaat über die steuerpolitische Willkür der politisch Verantwortli­chen in dieser Stadt obsiegt hat“, so Wilhelm Luxem, stellvertretender Vorsitzender des DEHOGA in Köln.

Mit seinen gestrigen Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht (9 CN 1.11 und 2.11 – Urteile vom 11. Juli 2012) die Satzungen der Städte Trier und Bingen zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für unwirksam erklärt. Diese Urteile entfalten zwar keine unmittelbare Wirkung gegenüber der Kölner Satzung, haben aber präjudizierende Wirkung. Da die Kölner Satzung ebenfalls keine Unterscheidung zwischen privat und beruflich veranlasster Übernachtung vorsieht, ist diese ebenfalls unwirksam. Die Kölner Hotellerie wird nach diesen Entscheidungen keine Kulturförderabgabe mehr auf den Rechnungen ausweisen können.

Der DEHOGA fordert daher die Stadt Köln auf, mit sofortiger Wirkung die Satzung zur Erhebung der Kulturförder­abgabe in der Stadt Köln auszusetzen.

„Durch das ideologisch geprägte Handeln der politisch Verantwortlichen ist der Stadt ein enormer ideeller und finanzieller Schaden entstanden“, so Wolf Hönigs, Inhaber des Lint Hotel in Köln und Musterkläger im Verfahren gegen die Stadt. „Bislang hat die Stadt im Umgang mit der Steuer grob fahrlässig gehandelt, ab sofort handelt sie vorsätzlich“, so Hönigs weiter.

Der DEHOGA hat von Anfang an davor gewarnt, berufsbedingte Über­nachtungen zu besteuern. Darüber hat sich die Stadt in grob fahrlässiger Weise hinweggesetzt und auch nicht die Notwendigkeit gesehen, die bisher ergangenen Steuerbescheide wenigstens für vorläufig zu erklären, wie es aber alle anderen Städte, die eine solche Steuer erheben, tun. Alleine da­durch sind bisher Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von wenigstens 250.000 Euro entstanden, die ebenfalls zu Lasten der Stadt gehen.

„Sollte die Stadt Köln auf unsere Forderung nicht unmittelbar eingehen, werden wir einstweiligen Rechtsschutz beantragen sowie weitere rechtliche Schritte prüfen. Die Aussetzung allein zur Veranlagung der Kulturförderab­gabe reicht nicht aus“, so Christoph Becker, Geschäftsführer des DEHOGA Nordrhein in Köln.