Es wird eine wichtige Änderung bei der Kulturförderabgabe geben:
Ab dem 1. Juli 2024 sind „beruflich zwingende Übernachtungen“, die ab dem 1. Juli 2024 beginnen, nicht mehr von der Besteuerung ausgenommen.
Es wird eine wichtige Änderung bei der Kulturförderabgabe geben:
Ab dem 1. Juli 2024 sind „beruflich zwingende Übernachtungen“, die ab dem 1. Juli 2024 beginnen, nicht mehr von der Besteuerung ausgenommen.
Am 31.05.2019 haben wir unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Hotelverbandes aktualisiert.
Die aktuellen AGB finden Sie hier: AGB
Das Oberverwaltungsgericht hat am 23.01.2013 die Kölner Satzung zur sogenannten „Kulturförderabgabe“ aus dem Jahr 2010, die bis Ende 2012 gegolten hat, für nichtig erklärt. Wir haben diese Bettensteuer bereits seit Juli 2012 nicht mehr an die Gäste abgewälzt.
Leider gilt seit Jahresanfang eine Neue Satzung, die beruflich bedingte Übernachtungen nicht mehr besteuert. Eine ganz ähnliche Satzung der Stadt Dortmund ist aber bereits ebenfalls vor Gericht gescheitert. Dennoch hält die Stadt Köln bislang an dieser neuen Satzung fest. Daher müssen wir weiterhin den damit verbundenen bürokratischen Aufwand betreiben und uns die „zwingenden beruflichen Gründe“ bescheinigen lassen bzw. dokumentieren. Ich bitte unsere Gäste uns dabei zu unterstützen. Hoffen wir, dass Die Stadt vielleicht doch noch zur Vernunft kommen wird.
Lesenswert: Bericht des WDR zum Urteil und den Hintergründen
Wie berichtet gilt seit 1. Januar eine neue Satzung zur sogenannten „Kulturförderabgabe“. Demnach müssen wir jeden Geschäftsreisenden bitten bestimmte Formulare auszufüllen oder auszufüllen zu lassen, die den “zwingenden beruflichen Grund” seiner Übernachtung belegt. Der Hotel- und Gaststättenverband konnte nun bei der Stadt erreichen, dass für Geschäftsreisende aus dem Ausland, deren Zimmerrechnung auf eine Unternehmen lautet, dies nicht mehr erforderlich ist.
Alle inländischen beruflich reisenden, deren Zimmer nicht von Ihrem Arbeitgeber oder Dienstherren direkt gebucht wurde, müssen wir nach wie vor bitten die entsprechenden Formulare auszufüllen. Auch diese sind inzwischen aktualisiert worden:
Ab 1. Januar 2013 gilt in Köln eine geänderte Satzung über die Erhebung einer „Kulturförderabgabe“. Wie schon bei Ihrer Einführung wurde auch diese Satzung übers Knie gebrochen und wird ohne Vorbereitungszeit in Kraft Gesetz. Damals wurde die Satzung mit einem Vorlauf von nur wenigen Tagen in Kraft gesetzt, ohne dass am Tage der Einführung geklärt war, ob auf die neue Abgabe Mehrwertsteuer anfällt oder nicht. Die Stadt hat hier sogar falsche Informationen verbreitet, so dass wohl die meisten Hotels anfangs falsche Rechnungen ausgestellt haben. Auch dieses mal haben die Hotels keinerlei Vorbereitungszeit.
Wie berichtet ist die alte Satzung rechtlich nicht haltbar. Ein Urteil, das die Kölner Satzung direkt betrifft wird für den Januar 2013 erwartet. Auch die neue Satzung ist, wie die Stadt sehr wohl weiß, rechtlich höchst fragwürdig, und wird einer gerichtlichen Überprüfung voraussichtlich nicht Stand halten. Warum hat die Ratsmehrheit sie trotzdem beschlossen? – Man muss wissen, dass Erstattungsansprüche gegen die Stadt recht schnell verjähren. JEDER Hotelier muss gegen JEDEN normalerweise quartalsweise ergehenden Steuerbescheid Klagen, sonst verjähren seine Ansprüche binnen Monaten. Und der Oberbürgermeister hat bereits verlauten lassen, dass er nicht beabsichtigt verjährte Ansprüche zu befriedigen. Mit der neuen Satzung werden nun neue Erstattungsansprüche entstehen, die zum großen Teil verjähren werden. So könnte sich die Stadt ganz legal mit einer rechtswidrigen Abgabesatzung bereichern.
Es wird alles noch komplizierter. Nach der neuen Satzung sind zukünftig Übernachtungen von der Besteuerung ausgenommen, wenn diese zwingend beruflich erforderlich sind. „Das heißt, dass steuerpflichtig nur noch die Übernachtung eines Privattouristen ist. Übernachtungen von Firmenmitarbeitern oder Selbständigen, die aus beruflichen Veranlassung übernachten, sind zukünftig steuerfrei. “
„Die zwingende berufliche Veranlassung ist für jeden Beherbergungsgast gesondert zu belegen. Nach dieser Satzung trifft den Geschäftsreisenden eine sogenannte Mitwirkungspflicht. Falsche Angaben sind als Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu verfolgen.“
Wir werden daher jeden Geschäftsreisenden bitten müssen die entsprechenden Formulare auszufüllen, denn wir müssen für jeden Gast den „zwingenden beruflichen Grund“ belegen, da wir sonst trotzdem Bettensteuer abführen müssen:
Davon ausgehend, dass diese Regelung wohl keinen dauerhaften Bestand haben wird, bleibt unsere Preiskalkulation nach wie vor ohne die Abgabe. Denn die meisten Übernachtungen in Köln haben berufliche Gründe. Die Zimmerpreise verstehen sich inklusive aller anfallenden Steuern und Abgaben. Das heißt wir verzichten bis auf weiteres darauf die Abgabe auf Privatreisende abzuwälzen.
Quelle der Formulare: Stadt Köln
Quelle vieler gekennzeichneten Zitate: DEHOGA
Ab sofort sind unsere Preise ohne Kulurförderabgabe kalkuliert und diese Bettensteuer wird nicht mehr auf unseren Rechnungen ausgewiesen. Das nach den jüngsten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts relativ geringe Risiko, dennoch besteuert zu werden tragen wir. Unsere Preise sind nach wie vor ausdrücklich inklusive aller Steuern und Abgaben.
Informationen des DEHOGA zur Kurlturförerabgabe in Köln:
Mit großer Genugtuung und Erleichterung hat die Kölner Hotellerie die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes zur Kulturförderabgabe zur Kenntnis genommen. „Wir sind sehr glücklich, dass unser Vertrauen in den Rechtsstaat über die steuerpolitische Willkür der politisch Verantwortlichen in dieser Stadt obsiegt hat“, so Wilhelm Luxem, stellvertretender Vorsitzender des DEHOGA in Köln.
Mit seinen gestrigen Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht (9 CN 1.11 und 2.11 – Urteile vom 11. Juli 2012) die Satzungen der Städte Trier und Bingen zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für unwirksam erklärt. Diese Urteile entfalten zwar keine unmittelbare Wirkung gegenüber der Kölner Satzung, haben aber präjudizierende Wirkung. Da die Kölner Satzung ebenfalls keine Unterscheidung zwischen privat und beruflich veranlasster Übernachtung vorsieht, ist diese ebenfalls unwirksam. Die Kölner Hotellerie wird nach diesen Entscheidungen keine Kulturförderabgabe mehr auf den Rechnungen ausweisen können.
Der DEHOGA fordert daher die Stadt Köln auf, mit sofortiger Wirkung die Satzung zur Erhebung der Kulturförderabgabe in der Stadt Köln auszusetzen.
„Durch das ideologisch geprägte Handeln der politisch Verantwortlichen ist der Stadt ein enormer ideeller und finanzieller Schaden entstanden“, so Wolf Hönigs, Inhaber des Lint Hotel in Köln und Musterkläger im Verfahren gegen die Stadt. „Bislang hat die Stadt im Umgang mit der Steuer grob fahrlässig gehandelt, ab sofort handelt sie vorsätzlich“, so Hönigs weiter.
Der DEHOGA hat von Anfang an davor gewarnt, berufsbedingte Übernachtungen zu besteuern. Darüber hat sich die Stadt in grob fahrlässiger Weise hinweggesetzt und auch nicht die Notwendigkeit gesehen, die bisher ergangenen Steuerbescheide wenigstens für vorläufig zu erklären, wie es aber alle anderen Städte, die eine solche Steuer erheben, tun. Alleine dadurch sind bisher Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von wenigstens 250.000 Euro entstanden, die ebenfalls zu Lasten der Stadt gehen.
„Sollte die Stadt Köln auf unsere Forderung nicht unmittelbar eingehen, werden wir einstweiligen Rechtsschutz beantragen sowie weitere rechtliche Schritte prüfen. Die Aussetzung allein zur Veranlagung der Kulturförderabgabe reicht nicht aus“, so Christoph Becker, Geschäftsführer des DEHOGA Nordrhein in Köln.