8 gedachten over “(Deutsch) Voraussetzungen für eine Befreiung von der Kulturförderabgabe [neu 10/19]

  1. Eine weitere Änderung ist, dass die Dokumente bereits beim Check-in vorgelegt werden müssen. Diese Regelung ergibt sich aus folgender Aussage der Stadt Köln auf Ihrer Homepage in den FAQ zum Thema “Kulturförderabgabe”:

    “12. Wo muss der Gast die Erklärung über die beruflich zwingende Erforderlichkeit der Beherbergung (§ 7 Absatz 2 KFA-Satzung) abgeben?
    Wenn die Erklärung nicht spätestens bei Beginn der Beherbergung im Beherbergungsbetrieb vorgelegt wird, muss dieser die Kulturförderabgabe einziehen.”

  2. Laut DEHOGA wurden bei Außenprüfungen in Hotels durch das Kölner Kassen und Steueramt fast alle Arbeitgeberbescheinigungen als ungültig bewertet. Nicht nur weil diese zum Teil nicht im Original oder ohne Stempel des Arbeitgebers vorgelegen haben, vielmehr deswegen, weil in der Arbeitgeberbescheinigung der Zusatz „zwingend“ fehlt. Daher können wir nur noch Arbeitgeberbescheinigungen anerkennen aus denen eindeutig hervorgeht, dass die Beherbergung ZWINGEND beruflich erforderlich ist.

    • “Zwingend” . Wer einem Kunden oder Mandanten oder Klienten, etwas verkaufen will, oder ihn beraten möchte, fährt kaum “zwingend”.
      Nur wenn er nicht fährt, wird auch kein Umsatz und auch Gewinn gemacht. Also ohne Fahrten, gibt es kaum noch Unternehmen oder Freeberufler die für Unternehmen tätig sind.
      Soll das im Sinne der Beamten “zwingend” sein?

  3. Pingback: Kulturförderabgabe: Formulierung der Arbeitgeberbescheinigung ist wichtig! | Pension am Helenenwall

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